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Karsten
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@J.König: Danke!
@Georg und König Sehe keine Dissenz, dann sehe, dass genauso. @König ... ich schau mal, dass ich nen Blick in das EKA Papier werfen kann. Was ich an dieser Stelle nur Frage, wo Sie mir evtl. weiterhelfen können, ob das eine offizielle BMVg Meinung ist, die da enthalten ist, oder die eines höheren "Führungsmitgliedes" und eher als privat Anischt zu verbuchen ist.
@Georg ... wenn ich mal kurz juristisch einwerfen kann ... ISAF hat ein Kapitel VII Mandat des Sicherheitsrates: Sicherheitsratsresolution S/RES/1833 (2008) liest sich im operativen Teil: Acting for these reasons under Chapter VII of the Charter of the United Nations, 1. Decides to extend the authorization of the International Security Assistance Force, as defined in resolution 1386 (2001) and 1510 (2003), for a period of twelve months beyond 13 October 2008; 2. Authorizes the Member States participating in ISAF to take all necessary measures to fulfil its mandate; Mit "all necessary measures" beschreibt der Sicherheitsrat, dass Gewaltanwendung erlaubt ist. Das Problem ist insofern wahrscheinlich die NATO/deutschen ROE bzw. deren Auslegung. Da diese aber nicht öffentlich zugänglich sind, läßt sich darüber nur Mutmaßen. Tippen würde ich, dass die Auslegung der deutschen ROE eher das Problem ist.
@TW Ich reihe mich den Warteverband für den Wortlaut Taschenkarte mal mit ein. @Topic ... Wäre interessant wer die Pressemitteilung verfasst hat. Daraus könnte man evtl. ableiten, ob die Bezeichnung absichtlich gewählt wurde (halte ich für möglich) oder nur Zufall ist.
Mich würde vorallem interessieren, wie die Story in der arabischen Version des Senders aussieht. Ist es eigentlich immer noch so, dass die Berichte zum gleichen Thema sich in der englischen und in der arabischen Fassung Konotation unterscheiden?
Kann mich dem Post von Air-Force Aviator nur anschließen. Und als ebensolcher Fan und Demokrat ist es garzu notwendig und legitim auch die einen (Verfassungs)mechnaismen zu hinterfragen und gegebenfalls anzupassen. (Dies hat auch nichts mit einem Werteausverfkauf zu tun ;) ) @Air-Force Aviator: Ich such immernoch, nach der Quelle mit dem 50%+ CAS Bedarf in AFG, nachder Sie gebeten hatten. Hoffe, ich finde sie am Wochenende, wenn ich etwas mehr Zeit habe wieder.
Toggle Commented Jul 3, 2009 on Abzug, pronto at Augen geradeaus!
@Commander und KorrektNix Zur Beantwortung euerer Fragen: 1. Levée en masse Wie Sie richtig erkannt haben, gibt es neben den von mir dargestellten Möglichkeiten aus Art. 4A Nr. 1 (reguläre Streitkräfte) und Nr. 2. (Milizen, Freiwilligenkorps und sonstige bewaffnete Verbände) auch die Möglichkeit nach Nr. 6 (Levée en masse) die Möglichkeit einen Kombattantenstatus zu erhalten. Diese trifft aber offensichtlich nicht auf die TB zu. Das es sich hierbei um "(a) die Bevölkerung eins (b) unbesetzten Gebietes, (c) die beim Herannahmen des Feidnes (d) aus eigenem Antrieb (e) zu den Waffen greift, (f) um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, (g) ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte zeit gehabt zu haben, (h) sofern sie die Waffen offen trägt und (i) die Gesetze und Gebräuche des Krieges achtet." All dies müßte kumulativ erfüllt sein. Es darf jedoch stark bezweifelt werden, ob b), c) und g) zutreffen, da das Gebiet zu einen (zum Teil) von afghanischen und westlichen Truppen besetzt ist, und auch die ISAF nicht mehr Herrannaht. Das Levée en masse fordert einen zeitkritisches Argument. Nach 8 Jahren Kampf kann davon nicht mehr ausgegangen werden. Diese Regelung ist auf die Kriege früher Tage zugeschnitten. Unter Jurististen existiert bisweil sogar die Debatte, ob sie überhaupt noch relevant ist. Auf die Taliban trifft sie zumindest nicht zu. 2. IED - offen Tragen von Waffen? Hier ist wichtig, dass eine IED nicht mit dem Gebot des offen Tragens ohne Probleme gleich gesetzt werden kann. Vielmehr muss der TB während er die IED plaziert, seine Waffen (Gewehre, etc.) offen tragen, um sie von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden. Es stellt sich eher die Frage, ob IED als Mittel und Methode der Kriegsführung zulässig sind und nicht etwa unter das Verbot der Heimtücke (Art. 37 ZP I) fallen oder gegen das Verbotverstoßen unnötige Leiden und überflüssige Verletzungen zu verursachen (Art. 35 Abs. 2 ZP I). Eine solche Einschränkung der Kriegsführung geht allerdings zu weit. Lassen Sie sich doch mal auf das kontrafaktisches Gedankenexperiment ein. Was würde passieren, wenn reguläre Soldaten Minen (oder sagen wir mal Claymores zum FOB Schutz) verlegen und dadurch ihren Kombattantenstatus verlören, da sie diese Minen auch tarnen würden? Im Grunde sind das ja ED ;) (nur das I für improvised fehlt). Oder wenn Nachts eine Drohne oder ein Gunship auf eine TB Patrollie feuert. Die Wirkung ist für die Patrollie die selbe wie für für die AFG/ISAF Pat die von einer IED erwischt wird. Beides ist überraschend und man sah nicht woher es kommt. Insofern verstoßen IEDs nicht gegen, dass Gebot seine Waffen zu führen. (Gleiche Rechte für alle). (Auch wenn ich es mir anders wünschen würde, knurr) 3. Wie erkennt die BW was ein Kombattant ist und was nicht? Frage nach "Freischärlern". Sie beide stellen eines der großen Probleme in AFG dar: die Unübersichtlichkeit der Lage. Hier sollte man vielleicht nochmal erwähnen, dass wenn ich hier von TB rede, den individuellen Kämpfer meine. Sicher gibt es einige Taliban die ihre Waffen offen Tragen, in einem organisierten Verband operieren, etc. und so den Kombattantenstatus haben, aber auch viele Kämpfer, die eben nicht die Mindestanforderungen erfüllen und so Zivilisten sind. Wenn sie Kämpfen tun sie dies illegalerweise. Hier schließt sich der Kreis wieder, zwischen meiner anfänglichen Darstellung und dem was die Rechtleher der BW ausbilden. WENN die TB ihre Waffen verdeckt tragen, DANN sind sie "Freischärler". (Ich übernehme den Begriff zur zu Verdeutlichungszwecken, um an die Argumentation von Commander anzuknüpfen. Juristisch kann man ihn noch anders auslegen. Persönlich bevorzuge ich daher: illegal kämpfende Zivilisten - kurz: Kämpfer). Diese können dann wie richtig angegeben festgenommen und vor ein (Militär-)gericht gestellt werden, weil sie gekämpft haben. Wenn sie aber die Waffen tragen, fallen sie, sofern sie noch die anderen Anforerungen erfüllen, unter den oben beschrieben Art. 4A Nr. 2. GAIII und bekommen eine de facto Kombattantenstatus ("Guerillakämpfer die ihre Waffen offen tragen"). Was die Bundeswehr und die diffuse Lage angeht. Im Zweifel hat sie eine Person trifft, anzunehmen, dass es sich um einen Zivilisten handelt (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 ZP I). Dies kann zum Problem werden, dient aber dazu, die Zivilbevölkerung zu schützen. Zu der Frage mit den Vorteilen eines Kombattantenstatus. Kombattanten dürfen immer bekämpft werden. Man darf sie angreifen und sich nicht nur gegen sie verteidigen. Wenn TB aber Zivilisten sind, dann dürfen sie nur solange bekämpft werden, wie sie selber angreifen. Wenn der Angriff vorbei ist, kann man an ihre Tür in ihrem Dorf klopfen und sie lediglich "verhaften". Zusammenfassung Was völkerrechtliche für den Soldaten im Feld aus der Debatte interessant ist: 1. Da ich in einem bewaffneten Konflikt bin, bin ich und der Gegener dazu verpflichtet humanitäres Völkerrecht (VR) zu achten. Tue ich dies nicht, mache ich mich starfbar. 2. Verteidigen darf ich mich immer - egal ob gegen einen Angriff von Zivilisten ("errinnere Freischärler") oder Kombattanten. (Verteidigung muss natürlich verhältnismäßig sein und "unschuldige Zivilisten" schützen) 3. Wenn ich Personen als Kombattanten (Anhaltspunkte wie ... Uniformen,Waffen,Organisation?) identifiziere, sind sie legitime Ziele, die ich auch angreifen darf (ohne, dass sie dies zu erst tun). Kann ich dies nicht, muss ich sie wie Zivilisten behandeln. (Vermutungsregel pro Zivilist) Soweit jedenfalls völkerrechtlich. Wenn die Taschenkarte anderes vorrscheibt, gilt natürlich das, sofern es nicht gegen das VR verstößt. (Im Zweifel - strenger geht immer, nur beugen und brechen darf man es nicht). Sorry an diejenigen denen die Diskussion zu juristisch geworden ist. Ich hab versucht im Fazit die relevanten Ergebnisse herauszuheben. Persönlich bin ich der Meinung, dass Recht auch im bewaffneten Konflikt wichtig ist, da es hilft Mindeststandarts zu wahren, ABER es muss immer praktikabel bleiben. Was wir (mich eingschlossen) Juristen machen, darf im Ergebnis! nie die Realität negieren. Tun unsere Handlungen dies doch mal ist, es Zeit z.B. bei diesem Thema uns ein Bundi (der sich hinterher auch mit unseren Überlegungen mal auseinandersetzt) das verbale Brett vor den Kopf haut, damit wir die Realität wieder sehen - gerade im humanitären Völkerrecht. Ups, fast vergessen. 4. Die ANA Für den Rechte und Pflichten die ein deutscher Soldat/Deutschland gegenüber den TB hat, ist es herzlich irrelevant, wie die ANA dies sieht. Welche Recht zwischen ANA und TB gilt ist nämlich eines ganz andere Frage. Hier müßte ich auch nochmal genau nachlesen, da wahrscheinlich im Gegensatz zum Recht des bewaffneten internationalen Konfliktes, welches zwischen Deutschland und den TB gilt, hier wahrscheinlich das Recht des Nicht-Internationalen bewaffneten Konfliktes gilt, diese kennt orginiär nicht die Unterteilung und Kombattanten und Zivilisten. Wenn gewünscht kann ich das auch noch ausführen. Jedoch ist es für das Thema des Threads nicht wirklich von Bedeutung.
@Bravo58 Nochmal etwas ausführlicher: Im bewaffneten Konflikt gibt es zwei Primärstatusoptionen: Zivilist und Kombattant, dies ergbiet sich aus der Negativdefintion des Zivilisten aus Art. 50 Abs. 1 ZP I. Jede Person die nichte unter eine von den in Art. 50 Abs. 1 ZP I genannten ausnahme Artikel gezählt werden kann ist damit Zivilist. Die Ausnahmeartikel eröffnen die Möglichkeit den Kombattantenstatus zu erhalten, welcher berechtigt "unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen" (das sogenannte Kombattantenprivileg, Art. 43 Abs. 2 ZP I). Zivilisten dürfen, weil sie eben keine Kombattanten sind nicht "direkt an Feindseligkeiten" teilnehmen. Tun sie dies doch, so tun sie etwas was ihnen verboten ist. Sie dürften dann "sofern und solange" sie an "Feindseeligkeiten" teilnehmen bekämpft werden. (Art. 50 Abs. 3 ZP I). Nachher kann man versuchen sie zu verhaften (wenn sie sich wehren haben sie Pech gehabt) und durch ein (Militär-)Gericht für den Bruch der Verpflichtung eines Zivilisten nicht an Kampfhandlungen teilzunehmen verurteilen. Zur Frage wie man Kombattant wird. Hier gibt es für uns zwei relevante Möglichkeiten. 1. Vergabe eines "de jure" Kombattantenstatus nach Art. 4A Nr. 1 GA III iVm Art. 43 ZP I - das sind klassische/reguläre Streitkräfte und 2. Vergabe eines "de facto" Kombattantenstatus nach Art. 4A Nr. 2 GA III iVm Art. 43 ZP I - das sind sind dann sonstige organisierte bewaffnete Verbände, die zwar einer Konfliktpartei zugehörig sind, aber eben nicht Streitkräfte im klassischen Sinne (Nr. 1) darstellen. In Nr. 2 stehen explizit Regeln, die diese Personen befolgen müssen, um den Kombattantenstatus zu erhalten und zu behalten. Sowohl de jure als auch de facto Kombattanten müssen diese Regeln befolgen. Art. 44 Abs. 2 ZP I sagt, dass er die Regeln, des Abs. 3 und 4 des selben Artikels beachten muss. Dazu zählt die Pflicht sich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden (solange sie an einem Angriff oder an einer Kreigshandlugn zur Vorbereitung ines Angriffs beteiligt sind.)Die Mindestanforderung hierbei ist, dass er seine Waffen offen trägt. Ich kann daher Ihrer Argumentation, dass die Taliban lediglich "von der Waffe Gebrauch machen" müssen nicht ganz zustimmen. Allerdings wird man annehmen können, dass die Taliban Kämpfer die Mindestanforderungen an die Vergabe des de facto Kombattantenstatus erfüllen. Sie dürfen daher kämpfen und bekämpft werden. (Hier nocheinmal ein Angriff auf Zivilisten, die einen nicht gerade selber oder ander Angreifen ist illegal und als Kriegsverbrechen zu werten). Das die Taliban oft das humanitäre Völkerrecht missachten (Zivile Schutzschilde, Angriff auf Zivilisten) ist eine andere Sache. Das dürfen sie auch als Kombattanten (de jure und de facto) nicht. Für diese Handlungen, nicht für die allgemeine Teilnahme am Kampfhandlungen dürfen sie bei Gefangennahme noch immer belangt werden. Das kann bis zur Verurteilung mit der Todesstrafe reichen. (Dies gilt auch für kämpfende Zivilisten) Nochmal zu einigen Begrifflichkeiten, die Sie benutzt haben. Der begriff des illegalen Kombattanten ist sehr verpönt, da die USA versucht haben damit in der Guantamo Debatte eine weitere Primärstatuskategorie neben Zivilsten und Kombattanten zu schaffen, die keine Rechte besitzt. Diese Argumentation wiederspricht der auch völkergewohnheitsrechtlich geltenden Negativdefination aus Art. 50 ZP I. Historisch gibt es aber diese Begriff und zwar wurde er für "Söldner" verwandt. Juristisch gesehen ist die Defintion des "Söldners" (Art. 47 ZP I) als EINSCHRÄNKGUNG für die Vergabe des de facto Kombattantenstatus zu sehen. Diese "illegalen Kombattanten" haben keine Anspruch auf die Zuerkennunngen eines Kombattanten bzw. Kriegsgefangenstatus (Kriegsgefangenstatus ist ein sekundärstatus Kombattanten (in sehr geringen Ausnahmefällen auch Zivilsten) verliehen werden kann. Gegnerischen Konfliktparteien steht es aber immer noch frei ihnen diese Status (langes u ;) ) zuzuerkennen. Ehe jetzt die Frage zu den PMCs kommt. Die Definition aus Art. 47 für Söldner ist so eng geschnitten, dass da kaum jemand drunter fällt. Zusammenfassend: - Grds: alle Zivilisten - 2 (relevante) Möglichkeiten für Kombattantenstatus (irrelevante Einschränkung durch Art. 47 "Söldner") - Mindestanforderungen an Kombattanten - bloßer Waffengebrauch nicht ausreichend - Von Taliban erfüllt = Kombattanten (siehe Diskussion weiter oben, was die BReg denkt ist irrelevant) - Folgen: -- Für BW: Egal ob von Zivilisten oder Kombattanten angegriffen, verteidigen dürfen sie sich immer. -- Da TB Kombattanten, dürfen die TB immer angegegriffen werden. -- Für TB: Dürfen BW angreifen, können dafür nicht strafrechtlich belangt werden. Müssen aber noch sonstiges hum. VR achten. -- Wenn TB nur Zivilisten wären und irgendwenn angreifen, können sie dafür immer strafrechtlich belangt werden. Hoffe, das war ausreichend. Ansonsten kann ich einzelne Punkte gern noch weiter ausführen. --- Sonstige Anmerkungen: Ich habe auf eine Ausführung der Notwehr- und Nothilferechte, die auch Zivilisten zustehen, an dieser Stelle verzichtet. Ich beziehe mich hier häufig auf das ZP I, da es eine Novellierung der Regeln der Haager- und Genferabkommen darstellt. Hier ist anzumerken, dass die USA das ZP I nicht unterzeichnet haben. Jedoch gilt ein großer Teil davon schon gewohnheitsrechtlich. http://www.icrc.org/Web/Eng/siteeng0.nsf/htmlall/p0860/$File/ICRC_002_0860.PDF Auch habe ich die rechtliche Frage, ob es sich um einen internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt ausgeblendt. Da zum einen beide Rechtsgebiete ohnehin in den letzten Jahren konvergieren und die juristische Debatte relativ eindeutig die Anwendung des Rechtes des internationalen bewaffneten Konfliktes bevorzugt. @Stefan hier nochmal die Folge der Debatte in Deutschland, ob man in den TB Kombattanten sieht: Kombattant = ja (Blöderweise von der BReg an die Kriegsfrage gekoppelt) --> wir erlauben unseren Soldaten auch ohne, dass gegen sie angegriffen werden, Gewalt anzuwenden. Zivilist = ja (Es gibt ja keinen Krieg, daher gibt es keine Kombattanten) --> Wir dürfen nur in Selbstverteidigung Gewaltanwenden. Insofern macht es für die den Einsatz schon einen großen Unterschied, wie die BReg die Lage umdeutet. Wohl gemerkt, was die BReg denkt ist letztendlich für die juristische Beurteilung egal. Schlimmer wäre es, wenn die BReg TB zu Kombattanten macht, um sie zu bekämpfen, wenn sie objektiv einen Zivilistenstatus hätten, dies wäre dann völkerrechtswidrig. Die jetzige Beurteilung der Lage ist völkerrechtlich zwar falsch, aber nicht widrig.
Stefan ich stimme dir und in sofern auch Minister Jung insofern zu, dass es noch zig andere Debatten gibt, die ebefalls geführt werden müssen und dass die Debatte "Krieg - ja/nein" besonders in den Medien eine herausragende Stellung einnimmt. Allerdings ist die Schlussfolgerung, die "Krieg-Debatte" zu beenden insofern eher kontraproduktiv, da gerade die Auffassung der dt. Politiker und ihr Bestreben diese auch nach außen glaubhaft zu vertreten, die Soldaten vor Ort in ihren Handlungen beschränken kann (Ausrüstungsdebatte, ROE). Allerdings könnte eine etwas weniger dominante Krieg ja/nein Debatte evtl. unseren Soldaten mehr helfen.
Aber dieser Satz geht ja mal garnicht. "Dann sind sie nämlich Kombattanten und können auch in berechtigter Weise auf uns schießen. Sie sind aber Verbrecher, sie sind Terroristen." Er ist juristisch gesehen einfach falsch. Ob das humanitäre Völkerrecht (Gewohnheitsrecht und Verträge (Haagerabkommen nebst Anhängen (HLKO), Genferabkommen samt Zusatsprotokokollen (ZP) I + II) anwendbar sind, entscheidet sich nicht nach dem subjektivem Empfinden einer Konfliktpartei, sondern ob objektiv betrachtet ein "bewaffneter Konflikt" vorliegt. Wenn jede Konfliktpartei einfach durch Negierung des Vorhandenseins eines bewaffneten Konfliktes den Angehörigen des Gegeners ihre Rechte absprechen könnte, würde dies die Schutzrichtung des humanitären Völkerrechts komplett aushebeln. Das humanitäre Völkerrecht als jus in bello (Recht im Krieg) ist vom jus ad bello (Recht zum Krieg) eindeutig abzugrenzen. Die Intention einer Konfliktpartei und sei es die Rettung von Menschenleben oder die Stabilisierung entbindet sie nicht von der Pflicht der Beachtung des humanitären Völkerrechtes. Warum Krieg geführt wird ist für die Frage ob das humanitäre Völkerrecht anwendbar ist vollkommen irrelevant. Außerdem sehe ich aus juristischer Sicht sogar Vorteile, wenn die BReg endlich den Kombattantenstatus der Talibankämpfer (welche sie unabhänig der Anerkennung durch Deutschland haben) anerkennt. [Hier wäre zu prüfen, ob die TB a1) Konfliktpartei a2)eines internationalen bewaffneten Konfliktes sind, b) ihre Truppen einen organisierten bewaffneten Verband darstellen, und ihre Kämpfer c) die individuellen Anforderungen erfüllen (hum. VR. achten, sich von Zivilisten unterscheiden, Waffen offen führen). Tun sie dies nicht sind sie auch Zivilisten und ihnen ist es nicht erlaubt dt. Soldaten anzugreifen. Sofern und solange sie als Zivilisten an Kampfhandlungen teilnehmen, dürfen sie auch bekämpft werden. Da ihre Handlungen als solche illegal ist, dürfen sie auch nach Ende der Kampfhandlungen noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wer es selber Nachlesen will: Art. 4A Nr. 1,2 Genferabkommen III und Art. 43,50 Abs. 1,3 Zusatsprotokoll 1 Jetzt zum Status der Taliban als Kombattanten: Wenn sie diesen haben müssen sie auch die einige Regeln achten, da sie sonst für deren Mißachtung zur Verantwortung gezogen werden können. (z.B. Unterscheidungsgebot zwischen zivilen und militärischen Objekten/Personen, Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränkten (Art. 48 ZP I)). Was aber hier wichtiger wäre, wenn du BReg die TB Kämpfer als Kombattanten behandeln würde (sie also nicht mehr Zivilisten wären, wie diese muß man sie behandeln, sofern sie keine Kombattenten sind), könnte die Bundeswehr auch proaktiv/offensiv gegen sie vorgehen, da sie nicht erst angegriffen werden muss zum Handeln. Zusammenfassend: 1. Minister Jungs Aussagen sind fachlich falsch. 2. Wenn er dies wirklich so sieht, ist verständlich, warum unsere Soldaten nicht aktiv gegen die "zivilen" Talibankämpfer vorgehen. (Hier sei noch erwähnt, dass die SR-Res als Rechtsgrundlage dienen kann. Was mich interessieren würde, ist was im Status of Force Agreement zwischen AFG und der ISAF/Deutschland steht. Wird darin die Ausübung von Hoheitsrechten (wiederstellung von Sicherheit) übertragen?)
An dieser Stelle möchte ich kurz ersteinmal Air-Force Aviator für die konsequente und ausführliche Darlegung seiner Perspektive danken, die zwar offensichtlich nicht mit der Mehrheitsmeinung hier im Blog und auch nicht komplett mit meiner Eigen übereinstimmt. Genau dies macht diesen Blog lesenswert und interessant. Zum Thema: Ich würde mich auch eher auf die Seite von Herrn Kujat und Co schlagen und den Einsatz von mehr schwerem Gerät (sowohl vorhandem, als auch nach AFG zu verschiffenden Aussprechen). Dies erscheint unteranderem notwendig, da die Sicherheitslage sich aufgrund der Reorganisation der TB und krimineller Gruppen verschlechtert hat. Diese Reoranisation wurde deutlich durch das reaktive (nicht absolut aufzufassen) Auftreten der Sicherheitskräfte im Norden begünstigt. Eben dieses Versäumnis führt nun dazu, dass die TB offen in der nähe von Kunduz operieren und am Tage!! checkpoints erichten und die Angriffe auf Sicherheitskräfte in Anzahl und Größenordnung zunehmen. Daher ist ein offensiveres Vorgehen notwendig. Folgt man dem Vorschlag die afghanische Bevölkerung zu schützen (people centric approach) muss man zwangweise mit kleineren Einheiten in den umliegenden Regionen präsent sein und darf sich nicht einigeln und nur vereinzelt Patroulien fahren. Daraus resultieren veränderte Anforderungen: 1. Die eingesetzen Kräfte sind exponierter und in kleineren Gruppen unterwegs. Daher sind sie mit stärker Feuerkraft und wenn möglich mit besserer Panzerung auszurüsten. Hieraus kann der Bedarf des Einsatzes von Mardern und Mörsern etc. abgeleitet werden. 2. Da sie zusätzlich entfernt von der Basis operieren steigt der Bedarf von Artillerie und Luftnahunterstützung (iVm 1.). Hier könnte auch die PzH gute Dienste leisten. Im Falle der CAS ist anzumerken, das die derzeitigen allierten Kapazitäten stark überdehnt sind (Aufstockung um 50% notwendig). Sofern erst einen Flugzeug von Bagram angefordert werden muss (sofern verfügbar), beträgt die Flugzeit 30min. Was in einem Feuergecht eine ganze Menge ist. Zu den anderen hier zitierten Fakten. Das die Bundeswehr 50% der innerafg. Transportes abgewickelt hat, mag gestimmt haben, wenn man die Transporte für die ANA mit hinzurechnet. 2008 konnte die ANA lediglich 10% ihrer Lufttransporte selbst abgewickelt hat. Im neuen Jahr ist die Rate der Transporte durch die ANAAC (afg. Luftwaffe) auf 90% gestiegen. Daher erscheint mir die Zahl 50% für BW Lufttransporte in AFG heute als sehr hoch gegriffen.